BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Ein Überblick
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein entscheidender Schritt in Richtung einer inklusiveren digitalen Gesellschaft in Deutschland. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 und hat das übergeordnete Ziel, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher und Nutzer zu gewährleisten. Damit wird das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gestärkt und gleichzeitig der europäische Binnenmarkt harmonisiert.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das BFSG trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen, die neu auf den Markt kommen oder erbracht werden, die festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Das Gesetz gilt für eine breite Palette von Produkten, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der Betriebssysteme (z.B. Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets).
- Selbstbedienungsterminals, wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten.
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikations- oder audiovisuelle Mediendienste.
- E-Book-Lesegeräte.
Für Dienstleistungen nach dem Stichtag betrifft das Gesetz:
- Telekommunikationsdienste (mit Ausnahmen).
- Personenbeförderungsdienste (Webseiten, mobile Apps, elektronische Tickets, Echtzeit-Reiseinformationen, Terminals).
- Bankdienstleistungen für Verbraucher.
- E-Books und dazugehörige Software.
- Elektronischer Geschäftsverkehr.
Platzhalter
Was bedeutet "barrierefrei" im Sinne des BFSG?
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Wer ist von den Pflichten betroffen?
Verantwortlich sind die sogenannten Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer.
Gibt es Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht?
Ja, u.a. für:
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien (vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht).
- Dateiformate von Büro-Anwendungen (vor dem 28. Juni 2025).
- Online-Karten und Kartendienste (mit Einschränkungen).
- Inhalte Dritter, die nicht unter Kontrolle des Wirtschaftsakteurs stehen.
- Archivierte Webseiten- und App-Inhalte ohne Aktualisierung nach dem 28. Juni 2025.
Weitere Ausnahmen gelten bei grundlegender Veränderung des Produkts oder unverhältnismäßiger Belastung – dies muss dokumentiert werden.
Kleinstunternehmen sind von der Pflicht zur barrierefreien Dienstleistungserbringung ausgenommen, erhalten aber Unterstützung von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Marktüberwachung und Rechte der Verbraucher
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung. Verbraucher können sich informieren und bei Verstößen Verfahren anstoßen. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen in Deutscher Gebärdensprache oder mit Kommunikationshilfen kommunizieren – die Kosten trägt die Behörde. Verbände haben Klage- und Beteiligungsrechte. Es besteht die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz.