BITV - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0): Ein Überblick
Zweck und Anwendungsbereich
Ziel der BITV 2.0 ist es, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten. Sie soll sicherstellen, dass Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch bereitgestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind.
Die Verordnung gilt für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste:
- Webseiten
- Mobile Anwendungen
- Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung
- Grafische Programmoberflächen, die in die genannten Angebote integriert sind oder von öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden
Anforderungen an die Barrierefreiheit
Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein, um als barrierefrei zu gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird vermutet, wenn sie harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt wurden.
Ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit soll für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie für Angebote angestrebt werden, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen (z.B. Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse).
Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit muss in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format veröffentlicht und von der Startseite sowie jeder Seite einer Website erreichbar sein. Diese Erklärung muss umfassende und detaillierte Angaben zur Vereinbarkeit der Webseite oder mobilen Anwendung mit den Barrierefreiheitsanforderungen enthalten.
Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren. Ein Feedback-Mechanismus für elektronische Kontaktaufnahme muss von jeder Seite einer Webseite oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu bedienen sein.
Spezifische Informationspflichten
Auf der Startseite einer Webseite einer öffentlichen Stelle müssen Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden, die wesentliche Inhalte, Hinweise zur Navigation und Erklärungen zur Barrierefreiheit umfassen.
Überwachung und Berichterstattung
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik führt Überwachungsverfahren durch und erfasst die Erfüllung der Anforderungen. Sie kann ergänzend Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit vornehmen.
Unterstützung und Beratung
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät öffentliche Stellen des Bundes zur barrierefreien Gestaltung. Das Informationstechnikzentrum Bund und die BWI GmbH unterstützen bei der technischen Umsetzung der IT-Barrierefreiheit.
BITV 2.0 ist eng mit der Richtlinie (EU) 2019/882 verbunden, die durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in deutsches Recht umgesetzt wird, wobei die BITV 2.0 sich auf öffentliche Stellen konzentriert, während das BFSG Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher betrifft.